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Aufgeblähte Inkassoforderungen Schadenminderung statt Wild West


18 Mai 2017 [20:19h]


  • Urlaub.digital

Eine nicht eingelöste Lastschrift, weil Gehalt oder Sozialleistung noch nicht auf dem Konto waren. Ein Zahlendreher bei der Überweisung oder eine Rechnung, die wegen verspäteter Zustellung erst beglichen wurde, als das Zahlungsziel schon verstrichen war. 4,99 Euro für ein Spiele-App-Abo im Internet, bei dem die Zahlungsaufforderung im E-Mail-Postfach übersehen wurde. So verschieden die Ursachen für nicht beglichene Forderungen, so gängig die Praxis beim Inkasso: Da werden nicht nur hohe, sondern auch doppelte Entgelte für das Einschalten von Inkassobüro und Anwalt massenhaft in Rechnung gestellt.

 

Düsseldorf – Nicht selten, dass die Ursprungsforderung auf das Mehrfache in die Höhe schnellt. Die Verbraucherzentrale NRW hat jetzt den Onlineshop Zalando, das Telekommunikationsunternehmen 1 & 1, den Energieversorger Vattenfall und den Pay-TV-Anbieter Sky aufgefordert dafür zu sorgen, dass die von ihnen beauftragten Inkassounternehmen nicht abkassieren, wie sie wollen.

„Dass große Unternehmen derzeit bei Millionen alltäglicher Zahlungsgeschäfte einträgliche Nebeneinnahmen beim Inkasso aufs Gleis setzen, gerät zur Konsumentenplage des 21. Jahrhunderts. Denn mit Taschenspielertricks setzen sich viele der mit dem Eintreiben von Forderungen beauftragten Inkassounternehmen über gesetzliche Vorgaben hinweg. Insbesondere beim Eintreiben von Bagatellforderungen geht’s bei den Inkassobüros zu wie in Wild West“, so NRW-Verbraucherzentralenvorstand Wolfgang Schuldzinski. Dies könne nicht im Interesse der Gläubiger sein, denen an einem seriös agierenden Forderungsmanagement gelegen sein müsse. Die Verbraucherzentrale NRW hat zudem Aufsichtsbeschwerden und Klagen gegen Inkassounternehmen wegen überhöhter Entgelte, doppeltem Abkassieren sowie Drohinkasso eingeleitet.

Wer eine Rechnung nicht rechtzeitig überweist oder fällige Forderungen schuldig bleibt, muss mit Kosten wie Gebühren oder Verzugszinsen rechnen. „Verbraucher beschweren sich jedoch immer wieder über massive Kostentreiberei von Inkassounternehmen“, berichtet Schuldzinski. Das Geschäft mit offenen Rechnungen ist lukrativ: Weil viele Unternehmen – insbesondere Online-Händler – nicht dafür aufgestellt sind, diese einzutreiben, beauftragen sie für diese Dienste Inkassofirmen. Die kümmern sich für die Gläubiger dann um den Zahlungseinzug beim säumigen Kunden. Und lassen sich die immer gleichen Dienste des einfachen Masseninkassos einträglich entlohnen – obgleich sie keine höheren Kosten verlangen dürfen, als ein Rechtsanwalt für diese Leistung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechnen kann. „Für standardisierte Forderungsschreiben mit vorgefertigten Textbausteinen aus dem Computerprogramm und automatisiertem Versand werden bei Forderungen von bis zu 500 Euro Gebühren in Höhe von 70,20 Euro, die sogenannte ‚anwaltliche Mittelgebühr‘, verlangt. Selbst dann, wenn die offene Hauptforderung nur 10 oder 20 Euro betrug“, erläutert Schuldzinski. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW sind dafür jedoch nur maximal 27 Euro gerechtfertigt, was der unteren Grenze der Anwaltsgebühr entspricht.

In der Obhut von Inkassobüros wachsen Forderungen nicht nur leicht auf das Mehrfache an. „Viele Inkassounternehmen, die für große Anbieter unterwegs sind, kassieren sogar doppelt, wenn erst eine Inkassofirma und dann nach kürzester Zeit ein im Auftrag des Inkassounternehmens tätiger Rechtsanwalt nacheinander eingeschaltet werden“, berichtet Schuldzinski: „Dabei haben Gerichte bereits entschieden, dass es unzulässig ist, Kosten von zwei Inkassoakteuren, die in der gleichen Sache unterwegs sind, auf Verbraucher abzuwälzen.“

Um der Geldschneiderei durch den Einsatz von Inkassobüro und Anwalt einen Riegel vorzuschieben, hat die Verbraucherzentrale NRW jetzt große Auftraggeber von Inkassodienstleistern angeschrieben. „Diese sind als Ursprungsgläubiger dafür verantwortlich, dass in ihrem Auftrag keine überhöhten Inkassokosten geltend gemacht werden“, pocht der Verbraucherzentralenvorstand darauf, dass diese ihrer gesetzlichen Pflicht zur Schadensminderung nachkommen: „Sie müssen verhindern, dass die Verbindlichkeiten unverhältnismäßig größer werden. Zum einen, indem sie ihre Verträge mit den Inkassounternehmen so gestalten, dass diese für ihre Tätigkeit nur die gedeckelten Inkassokosten berechnen und auch nicht im Duo mit einem Rechtsanwalt auftreten dürfen. Zum anderen, indem das Unternehmen mindestens einen Mahnversuch beim Kunden startet, bevor es den Fall an ein Inkassobüro abgibt“, fordert Schuldzinski praktischen Verbraucherschutz.

Gegen zwei Inkassounternehmen hat die Verbraucherzentrale NRW Beschwerde bei deren Aufsichtsbehörden in Hamburg und Berlin eingeleitet. Außerdem konnte sie mit einer Klage gegen das Inkassobüro Euro Collect GmbH aktuell vor dem Landgericht Düsseldorf (AZ.: 12 O 227/16 vom 26.04.2017, nicht rechtskräftig) einen Erfolg verbuchen: Die Richter untersagten dem Unternehmen mit einer Meldung an die SCHUFA zu drohen, wenn angebliche Forderungen nicht beglichen werden. Außerdem: In einem Erläuterungsblatt mit der Überschrift „Eingehungsbetrug (§ 263 StGB)“, auf dem ein dicker roter Stempel mit dem Aufdruck „Vorsicht! Betrugsverdacht“ prangt, zur Zahlung aufzufordern, wurde ebenfalls als unzulässige Praxis einkassiert.

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